Wird auf einer Autobahn durch ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt und dabei unter diesem Verkehrszeichen das Zusatzschild „Schneeflocke“ angezeigt, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann, wenn noch kein Schneefall eingesetzt hat oder wegen der (noch) trockenen Fahrbahn keine Glatteisgefahr besteht. Für das Oberlandesgericht Hamm enthält das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild