Eine Gemeindesatzung, welche die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen nur den Straßenanliegern auferlegt, auf deren Seite der Gehweg verläuft, und von der gesetzlichen Möglichkeit absieht, auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite heranzuziehen, verstößt grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insofern steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Für die einseitige Regelung spricht für den