Die vom Vermieter verwendete Formularklausel mit dem Wortlaut „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“, mit der die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde. Das Gericht störte sich deshalb an der