Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass Eltern keinen generellen Anspruch auf vollständige Übernahme der Beförderungskosten für den Besuch ihres Kindes in einer Privatschule (hier Waldorfschule) haben. Die zuständige Kommune ist nur zur Übernahme der Schülerfahrtkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Regelschule verpflichtet. Urteil des VG Trier vom 09.04.2014 Aktenzeichen: 5 K 1627/13.TR Pressemitteilung des VG Trier