Eine deutsche Schule kann das Begehren eines muslimischen Schülers, sein Gebet in der Schule zu verrichten, ablehnen. Zwar ist auch die Religionsausübung eines muslimischen Schülers vom Schutzbereich des Art. 4 GG umfasst, sie unterliegt jedoch den Schranken, die sich aus der Glaubensfreiheit anders- oder nichtgläubiger Schüler, dem Erziehungsrecht der Eltern, dem staatlichen Unterrichts- und Erziehungsauftrag