Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat es abgelehnt, einem beamteten Schulleiter eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell, bei dem auf eine mehrjährige Ansparphase eine einjährige Freistellungsphase folgt, zu genehmigen. Zwar kommt ein solches Sabbatjahr-Modell dem Grunde nach auch für Schulleiterinnen und Schulleiter in Betracht, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Da es sich hier jedoch um eine