Bereits mehrere Gerichte haben den Käufern von Fahrzeugen mit sogenannter Schummelsoftware das Recht zugesprochen, das Fahrzeug zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzufordern. Zwar muss sich der Käufer auch nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth den Nutzungsvorteil für die bis zur Rückgabe gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, hinsichtlich weiterer Schadenspositionen gingen die Nürnberger Richter jedoch noch erheblich weiter. So