Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebenden Tieren einer besonders geschützten Art nachzustellen und sie zu fangen. Zu diesen Tierarten gehören auch Schwäne. Die über eine kurze Aufnahme eines verletzten oder kranken Tiers hinausgehende längere Ingewahrsamnahme zur Gesundpflege ist demnach nicht erlaubt. So untersagte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Betrieb einer „Schwanenstation“ eines Tierschutzvereins, der