Ein Hauseigentümer und ein Handwerksbetrieb schlossen zunächst einen Vertrag über die Verlegung von Teppichböden zum Preis von 16.164 Euro. Kurze Zeit später einigte man sich, dass der Bodenverleger eine Rechnung lediglich über 8.619 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar – also „schwarz“ – gezahlt werden. Später machte der Auftraggeber erhebliche Mängel geltend und