Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Schülerinnen muslimischen Glaubens ein Befreiungsanspruch bezüglich des gemeinsamen Sport- und Schwimmunterrichts anzuerkennen, wenn das betroffene Mädchen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet und damit die Religionsmündigkeit eingesetzt hat. Im Grundschulalter kann hingegen im Allgemeinen noch nicht angenommen werden, dass der koedukative Sportunterricht (einschließlich des Schwimmunterrichts) bei den Schülerinnen einen