Der Bundesgerichtshof hat sich mit der strafrechtlichen Beurteilung des Selbstbedienungstankens ohne nachfolgende Bezahlung befasst. Danach liegt nicht in jedem Fall ein vollendeter Betrug vor. War in einem Fall des Selbstbedienungstankens das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet, den Kraftstoff unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, so ist nur dann