Für den Einzelhandel besteht gemäß § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz ein Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel, das mit der Verpflichtung der Verkäufer verbunden ist, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, aufzuklären. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Regelung. Dies wurde damit begründet, dass es Sinn und Zweck der Regelung ist,