Für das Verwaltungsgericht Koblenz ist für den Nachweis des fristgerechten Zugangs eines Widerspruchs gegen einen behördlichen Bescheid per Telefax die Vorlage eines Fax-Sendeberichts mit „OK-Vermerk“ erforderlich. Zwar beweist ein solcher Vermerk allein noch nicht den Zugang der Sendung, er belegt aber immerhin das Zustandekommen einer Telefonverbindung und löst damit eine sekundäre Darlegungslast des Empfängers aus.