Nach § 651k Abs. 4 und 5 BGB darf ein Reiseveranstalter Zahlungen des Reisenden vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat oder den Nachweis einer entsprechenden Sicherungsleistung erbracht hat. Auf diese Absicherung hatte sich auch ein deutsches Ehepaar verlassen, das über ein deutsches Internetreisebüro eine Kreuzfahrt