Das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln im Dienstzimmer eines Beamten steht der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht und seiner Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegen. Mit dieser Begründung bestätigte das Verwaltungsgericht Trier die Dienstanweisung einer Universität an eine leitende Beamtin, ein Laufband und ein Sofa aus ihrem Dienstzimmer zu beseitigen. Den Einwand der