Sonderabgaben unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts engen Grenzen und müssen im Vergleich zu Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Dementsprechend untersagte das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Aktenzeichen 2 BvL 54/06) die Erhebung eines Werbebeitrags durch die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA), die unter dem Slogan „Bestes vom Bauern“ Agrarprodukte bewarb. Anders