Die Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin ohne Zustimmung der dafür zuständigen Behörde ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MuSchG). Dies setzt jedoch voraus, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder diese ihm innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang mitgeteilt wird. Die Kenntniserlangung erfordert nach einem Urteil