Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur unter engen Voraussetzungen herbeiführen. Die Aufhebung des Sondernutzungsrechts ist allenfalls als letztes Mittel und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung zulässig, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren