Ein Arbeitgeber genehmigte einer Arbeitnehmerin wunschgemäß in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 unbezahlten Sonderurlaub. Nach dessen Beendigung verlangte die Mitarbeiterin die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014. Wie bereits die Vorinstanzen verneinte das Bundesarbeitsgericht einen derartigen Urlaubsanspruch. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz