Das Familiengericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Dies ist in § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG geregelt. Das Oberlandesgericht Bremen schränkt diese Kannvorschrift nun dahingehend ein, dass eine Beteiligung der Pflegeeltern in