Bringt ein bislang alleine tätiger Freiberufler (hier Steuerberater) seine offenen Forderungen in eine mit anderen Selbstständigen gegründete Sozietät ein, sind die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderungen nicht bereits bei der Einbringung in die Sozietät, sondern erst beim tatsächlichen Zahlungseingang als Gewinn zu versteuern. Die zur Ermittlung des Einbringungsgewinns erforderliche Übergangsgewinnermittlung erstreckt sich nur auf