Der Vorstand einer Aktiengesellschaft haftet gegenüber der Gesellschaft für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt sind. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um Schadensersatzansprüche gegen Vorstände einer Hypothekenbank, die das Geldinstitut durch riskante Spekulationsgeschäfte mit sogenannten Derivaten in finanzielle Schieflage gebracht hatten. Urteil des BGH vom 15.01.2013 Aktenzeichen: II ZR