Das Oberverwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Stuttgart haben in früheren Verfahren entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig ist. Den Entsorgungsunternehmen wurde die gewerbliche Sammlung von „gemischten Abfällen“ mit der Begründung untersagt, dass auch gemischte Abfälle der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger („kommunale Müllabfuhr“) unterliegen. Nun kam das Bundesverwaltungsgericht zu