Ein Altgoldhändler nahm einen Konkurrenten wegen irreführender Alleinstellungswerbung auf Unterlassung in Anspruch. In dem darauffolgenden Rechtsstreit kam es entscheidend darauf an, wer nachzuweisen hatte, dass die beanstandete Spitzenstellungswerbung „Wir zahlen Höchstpreise“ unzutreffend war. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Irreführung im Prozess liegt grundsätzlich bei dem klagenden Unternehmen. Für den Bundesgerichtshof