Nach § 52 StPO (Strafprozessordnung) sind zur Verweigerung einer Zeugenaussage vor einem Strafgericht u.a. der Verlobte des Beschuldigten, dessen Ehegatte, dessen Lebenspartner und Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, berechtigt. Die Aussage eines von den Ermittlungsbehörden vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu