Nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn konnte nicht geklärt werden, ob die Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge auf einen Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs oder auf die Unaufmerksamkeit und eine damit einhergehende verspätete Reaktion des Fahrers des nachfolgenden Fahrzeugs zurückzuführen war. Der Vorausfahrende machte geltend, bei Auffahrunfällen gelte der Anscheinsbeweis, dass den Auffahrenden in der Regel die