Bis zum 31. August 2001 war die zulässige Dauer einer Mietzinsstaffel auf zehn Jahre beschränkt (§ 10 MHG). Seit der Mietrechtsreform am 1. September 2001 können auch längerfristige Staffelzinsvereinbarungen getroffen werden. Ist bei einem Altvertrag die Zehnjahresfrist überschritten, führt dies nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Staffelmietvereinbarung. Die Staffelmiete ist