Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage der Diskriminierung durch die Formulierung folgender Stellenanzeige zu befassen: „Für die Position sollten Sie ein Studium der Ingenieur-Wissenschaften oder technischen Informatik abgeschlossen haben oder kurz vor Ihrem Abschluss stehen“. Die Beschäftigung war als Teilzeitstelle ausgeschrieben und verlangte sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift. Die