Das Elterngeld bemisst sich nach dem im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum festgestellten zu versteuernden Einkommen. Dies kann bei selbstständig tätigen Frauen dazu führen, dass sie trotz erheblicher Einkünfte nur Anspruch auf den Sockelbetrag von 300 Euro haben. Der vom Hessischen Landessozialgericht entschiedene Fall betraf eine Zahnärztin, deren Steuerbescheid einen Verlust aufwies, der allein auf die erheblichen