Bei der Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammenzurechnen, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Wird vom Steuerpflichtigen der Finanzbehörde gegenüber die unzutreffende Angabe gemacht, vom Schenker keine Vorschenkungen erhalten zu haben, stellt dies sowohl