Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die eigentlichen Beherbergungsleistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Bei anderen Leistungen, wie Frühstück oder Nutzung vorhandener Fitness- und Saunaeinrichtungen, ist der volle Umsatzsteuersatz anzusetzen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch für die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste. Wird hierfür kein gesondertes Entgelt erhoben,