Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung mehrerer Geschäftsleute zu Freiheitsstrafen wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG). Hintergrund war eine groß angelegte Werbeaktion. Die Adressaten sollten bei einer Bestellung aus dem beigelegten Katalog von mindestens 15 Euro ein „wertvolles Geschenk“ erhalten. In Wirklichkeit handelte es sich bei den Präsenten, soweit sie überhaupt ausgehändigt wurden, um