Ein Anlieger hat bei Straßenbauarbeiten vor seinem Anwesen gewisse Erschwernisse bei der Benutzung seiner Grundstückszufahrt hinzunehmen. Der Gemeingebrauch bzw. der Anliegergebrauch garantiert Anliegern lediglich eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit ihres Grundstücks. Darüber hinausgehende Behinderungen, die echte verkehrsrechtliche Gefahren im Sinne eines polizeiwidrigen Zustandes darstellen, hat der Träger der Straßenbaulast hingegen zu vermeiden. Gewährleistet