Wird aus einem geparkten Lkw von einem unbekannten Dritten Treibstoff aus dem Tank abgepumpt und kommt es durch den ausgelaufenen Dieselkraftstoff zu einer Bodenverunreinigung, haftet der Halter des Lkws nicht für die Kosten der Reinigung des Straßenbelages. Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.11.2016 Aktenzeichen: 13 LB 143/16 Wirtschaftswoche Heft 50/2016, Seite 93