Auch wenn die Aufwendungen für einen Hausmeister im Mietvertrag nicht als eigener Kostenpunkt der Betriebskosten vereinbart wurden, können die Tätigkeiten des Hausmeisters wie Haus-, Treppen und Straßenreinigung einschließlich Schneeräumung sowie Gartenpflege und Bedienung der Heizungs- und Warmwasseranlage und des Fahrstuhls als Hauswartkosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abgerechnet und auf die Mieter umgelegt werden. Urteil