Sieht eine kommunale Satzung die uneingeschränkte Pflicht zur Reinigung von Gehwegen durch die Anlieger vor, kann hiervon wegen des Alters eines Verpflichteten keine Ausnahme gemacht werden. Dies begründete das Verwaltungsgericht Berlin damit, dass der Anlieger die Reinigung nicht selbst vornehmen muss; er hat die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen. Beschluss des VG Berlin