Ein Straßenanlieger verstößt nicht gegen die ihm laut Gemeindesatzung obliegende Streu- und Räumpflicht, wenn auf dem vor seinem Anwesen liegenden Gehweg nur eine einzelne Stelle mit Eis bedeckt ist. Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes regelt, entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende