In den BAföG-Vorschriften ist geregelt, dass ein Student oder eine Studentin, welche die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechselt, nur dann weiterhin Ausbildungsförderung beanspruchen kann, wenn es hierfür einen unabweisbaren Grund gibt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hielt die Begründung einer Jura-Studentin mit einem Neigungsmangel und der Behauptung, die juristische Fachsprache habe sie vor