Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, es ist für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt. Anderenfalls kann der betroffene Nachbar Schadensersatz verlangen. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier einer Grenzmauer), der