Wer bei Windstärke 8 oder mehr seine Markise nicht einrollt, handelt grob fahrlässig. Er kann den entstandenen Schaden dann nicht von der bestehenden Sturmschadensversicherung ersetzt verlangen. Urteil des AG München vom 14.01.2009 Aktenzeichen: 112 C 31663/08 Justiz Bayern online