Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein umgangsberechtigter und barunterhaltspflichtiger Elternteil berechtigt ist, seine Erwerbstätigkeit einzuschränken, um den Umgang mit seinem Kind wahrzunehmen oder sogar zu erweitern. Will der barunterhaltspflichtige Vater einen über das „übliche“ Maß hinausgehenden, erweiterten Umgang mit dem Kind haben, ist er unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, aus diesem