Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss die unterhaltsbedürftige Mutter eines fünfjährigen Sohnes auch dann nicht in Vollzeit arbeiten, wenn das Kind bis 17 Uhr betreut wird. Dies wird damit begründet, dass einer Mutter neben den Betreuungsaufgaben und Erziehungsleistungen ein angemessener Spielraum für Haushaltsarbeiten, Einkäufe, Arztbesuche und Behördengänge einzuräumen ist, damit sie sich nach Beendigung