Mit einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2006 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein Telefondiensteanbieter (hier Telekom) die Ansprüche so genannter Mehrwertdiensteanbieter in Rechnung stellen darf. Werden diese Gebühren jedoch zu Unrecht erhoben, kann die Zahlung trotz anders lautender Geschäftsbedingungen verweigert werden (III ZR 58/06). Unter Beachtung dieser Grundsätze wies das Amtsgericht München nun die Klage