Wird durch ein Zusatzschild ein Tempolimit auf bestimmte Wochentage, wie „Mo – Fr“, beschränkt, gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg die angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag fällt. Beschluss des OLG Brandenburg vom 28.05.2013 Aktenzeichen: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) NJW-Spezial 2013, 683