Eine testamentarische Entziehung oder Einschränkung des Pflichtteilsrechts ist nur unter strengen gesetzlichen Ausnahmen (z.B. ehrloser Lebenswandel, Veruntreuung, Straftaten zulasten des Erblassers) möglich. Der Bundesgerichtshof nimmt auch dann eine unzulässige Einschränkung des Pflichtteilsrechts an, wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass für Streitigkeiten über den Pflichtteil ein Schiedsgericht zuständig sein soll. Eine solche Schiedsklausel schränkt