Einem Anleger steht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung gegen einen Anbieter einer Kapitalbeteiligung ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe seiner Einlage zu, wenn der Prospekt unzureichende oder falsche Angaben zu dem Produkt und dessen Risiken enthält. Beruhen die Falschangaben auf einem fehlerhaften Testat eines Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Prüfung der Gewinnprognosen, so haftet (auch)