Wird ein Produkt mit einem positiven Testergebnis der Stiftung Warentest beworben, stellt es keine Irreführung der Verbraucher dar, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass mit gleicher Gesamtnote bewertete Konkurrenzprodukte bessere Punktwerte aufweisen. In dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall waren 12 Blutdruckmessgeräte mit „gut“ bewertet worden, davon drei mit dem Punktwert 1,7 und eines