Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verträgen im Textilreinigungsgewerbe „der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsguts unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts“ wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Nach dem Gesetz haftet ein Reinigungsunternehmen nämlich in Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Bei der den AGB beigefügten „Zeitwerttabelle“ war jedoch nicht