Wird ein Mensch durch ein Tier, gleichgültig ob gezähmt oder wild, verletzt oder gar getötet oder beschädigt das Tier eine Sache, so tritt die Schadensersatzpflicht des Tierhalters nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig davon ein, ob ihn ein Verschulden an dem Vorfall trifft. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Tierhalterhaftung auch dann