Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet, bedarf seit dem 1. August 2014 nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Eine derartige Erlaubnis ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auch erforderlich, wenn bei einer Show an Hunden fremder Hundehalter –